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   KG, 06.10.1999 - 24 U 359/99   

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https://dejure.org/1999,4983
KG, 06.10.1999 - 24 U 359/99 (https://dejure.org/1999,4983)
KG, Entscheidung vom 06.10.1999 - 24 U 359/99 (https://dejure.org/1999,4983)
KG, Entscheidung vom 06. Oktober 1999 - 24 U 359/99 (https://dejure.org/1999,4983)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Passivlegitimation bei Eigentumswechsel an der streitbefangenen Sache; Anwendbarkeit des § 265 ZPO bei Zustandshaftung; Duldungspflichtiger Überbau bei vollständig auf Nachbargrundstück errichtetem Anbau

  • Judicialis

    ZPO § 265; ; BGB § 912; ; BGB § 1004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 265; BGB § 912 § 1004
    Kein Verlust der Passivlegitimation bei Wechsel im Eigentum des "störenden" Grundstücks während des Rechtsstreits; kein Überbau bei Errichtung eines vollständig auf dem Nachbargrundstück durchgeführten Anbaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Grundstücksverkauf während eines nachbarrechtlichen Verfahrens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.12.1995 - V ZR 9/94

    Begriff des Störers bei Bodenverunreinigungen

    Auszug aus KG, 06.10.1999 - 24 U 359/99
    b) Sowohl bei der Errichtung des Anbaus als auch bei den Brandmauerdurchbrüchen und der Zumauerung eines Zugangs handelt es sich nicht nur um in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Eingriffe, sondern um Einwirkungen, die sich als Quelle fortdauernder und neuer Beeinträchtigungen darstellen und deren Beseitigung damit nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangt werden kann (vgl. hierzu BGHZ 58, 110, 113 = NJW 1958, 1580; BGH, NJW 1996, 845).
  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 202/57

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

    Auszug aus KG, 06.10.1999 - 24 U 359/99
    b) Sowohl bei der Errichtung des Anbaus als auch bei den Brandmauerdurchbrüchen und der Zumauerung eines Zugangs handelt es sich nicht nur um in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Eingriffe, sondern um Einwirkungen, die sich als Quelle fortdauernder und neuer Beeinträchtigungen darstellen und deren Beseitigung damit nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangt werden kann (vgl. hierzu BGHZ 58, 110, 113 = NJW 1958, 1580; BGH, NJW 1996, 845).
  • BGH, 19.01.1996 - V ZR 298/94

    Haftung des Grundstückseigentümers für Steinschlag

    Auszug aus KG, 06.10.1999 - 24 U 359/99
    a) Vor der Restitution des Grundstücks war der Beklagte als Eigentümer des Grundstücks gegenüber den Klägern als den Erwerbern des Nachbargrundstücks jedenfalls vom Zeitpunkt des Erwerbs an ein sogenannter Zustandsstörer, weil die Aufrechterhaltung des das Eigentum der Kläger beeinträchtigenden Zustands, nämlich die Errichtung des Anbaus, die Brandmauerdurchbrüche sowie die Zumauerung eines Raum-Zugangs, nunmehr auf seinen Willen zurückging (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 659 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 30.09.1955 - V ZR 140/54

    Rechtsfolgen der Veräußerung der streitbefangenen Sache

    Auszug aus KG, 06.10.1999 - 24 U 359/99
    Diese Bestimmung ist im Falle der Geltendmachung eines Anspruches auf Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung nicht nur dann anwendbar, wenn der auf Beseitigung der Beeinträchtigung klagende Eigentümer die beeinträchtigte Sache einem Dritten übereignet (vgl. BGHZ 18, 223 = NJW 1955, 1719), sondern gilt nach Auffassung des Senats im Falle der Zustandshaftung auch dann, wenn der Eigentumswechsel während des Rechtsstreits bei dem Grundstück eintritt, von dem die unzulässige Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB ausgeht.
  • BGH, 24.09.1958 - V ZR 59/57

    Streitbefangenheit (§ 265 ZPO)

    Auszug aus KG, 06.10.1999 - 24 U 359/99
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Anwendbarkeit des § 265 ZPO auf der Passivseite im Falle einer Zustandsstörung bisher nicht ausdrücklich entschieden, aber in BGHZ 28, 153, 156 = NJW 1958, 1969 (vgl. auch die Anmerkung von Rothe zu dieser Entscheidung in LM Nr. 5 zu § 265 ZPO) zum Ausdruck gebracht, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Recht die Neigung vorhanden sei, den Begriff der "in Streit befangenen Sache" im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen, und deshalb § 265 ZPO bei einem Anspruch aus § 1004 BGB im Falle einer Veränderung auf Seiten des Anspruchsgegners möglicherweise auch dann anwendbar sei, wenn die Eigentumsbeeinträchtigung nicht in einem bloßen Tun des Störers bestehe, sondern sich durch Errichtung und Aufrechterhaltung eines Bauwerks auf dem Grundstück gleichsam "verdinglicht" habe.
  • RG, 11.05.1942 - V 124/41

    1. Sind für Grenzüberbauten, die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden, nach

    Auszug aus KG, 06.10.1999 - 24 U 359/99
    Nicht ausreichend ist daher die Überschreitung der Grenze mit einem nachträglich angebauten unerheblichen Gebäudeteil (vgl. Staudinger/Roth BGB, 13: Aufl., § 912 Rdn. 17 unter Hinweis auf RGZ 169, 172, 178).
  • BGH, 15.07.2016 - V ZR 195/15

    Überbau im Beitrittsgebiet: Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen nach dem

    (1) Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Kammergericht (ZfIR 2000, 371, 373) davon aus, dass ein Überbau begrifflich ausscheidet, wenn ein selbständiger Anbau vollständig auf dem überbauten Grundstück steht (ebenso auch in seinem unveröffentlichten Urteil vom 12. November 2009 - 3 U 30/08).
  • OLG Rostock, 30.07.2015 - 3 U 82/14

    Überbau im Beitrittsgebiet: Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes;

    Allerdings hat der Senat bereits mit Urteil vom 12.11.2009 (3 U 30/08; Anl. B7, Bl. 78 ff., Bd. I d. A.), der Rechtsprechung des Kammergerichts folgend (KG, Urt. v. 06.10.1999, 24 U 359/99, KGR Berlin 2000, 56) entschieden, dass ein Überbau entsprechend § 912 BGB dann nicht vorliegt, wenn nachträglich ein Anbau errichtet wird, der in seinen Abmessungen vollständig auf dem Nachbargrundstück liegt (auf die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts, a. a. O., konnte der BGH diese Frage offenlassen, vgl. VU v. 22.09.2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).

    Steht der Anbau hingegen vollständig auf dem Nachbargrundstück, liegt kein Überbau vor (KG, Urt. v. 06.10.1999, 24 U 359/99, ZfIR 2000, 371; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 912 Rn. 6, 8).

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